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Junge Frau lächelt in Kamera

Ambulante Hilfen zur Erziehung nach §§30, 31, 35a und 41 SGB VIII

Angebot von Hilfen mit dem Schwerpunkt „Übergang Schule-Beruf“

Ambulante Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche und deren Familien (in Ausnahmefällen auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)

 

• §30 SGB VIII: Erziehungsbeistandschaft

• §31 SGB VIII: Sozialpädagogische Familienhilfe

• §35a SGBVIII: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

• §41 SGB VIII: Hilfe für junge Volljährige